Mandantengespräch zur Entwicklung rechtlicher Lösungsstrategien

Auslandskonten & automatischer Informationsaustausch (AIA)

Sie haben ein Konto im Ausland und sind unsicher, ob Handlungsbedarf besteht?

Dann sollten Sie Ihre Situation jetzt prüfen.

Ausländische Banken melden Kontodaten automatisch an deutsche Behörden.

Wir prüfen vertraulich, ob Risiken bestehen und welche Schritte sinnvoll sind.

Handlungsbedarf jetzt prüfen

Nutzen Sie unseren Fragebogen für eine erste rechtliche Einschätzung Ihrer Situation. Wir prüfen, welche Strategie für Sie optimal ist und welche Schritte erforderlich sind. Alle Angaben unterliegen der anwaltlichen Schweigepflicht und werden bei Nichtbeauftragung gelöscht.

Die Erstberatung erfolgt zu einem Pauschalhonorar von 190 € zzgl. MwSt.

Fragebogen zur anwaltlichen Beratung

Datenschutzerklärung: Ihre Angaben werden streng vertraulich behandelt und unterliegen der anwaltlichen Schweigepflicht. Die Daten werden ausschließlich für Ihre steuerrechtliche Beratung verwendet und nicht an Dritte weitergegeben. Nach Abschluss der Erstberatung werden alle Unterlagen vernichtet, sofern Sie keine weitere Beauftragung wünschen.

Sie benötigen rechtliche Beratung? Vereinbaren Sie jetzt eine vertrauliche Erstberatung zu Ihrer individuellen Situation.

Erstberatungsgebühr: 190,00 € zzgl. MwSt. (gesetzlich geregelt nach § 34 RVG)

Unsere Leistungen umfassen:

  • Risikoanalyse und Prüfung Ihrer individuellen Situation

  • Berechnung der Steuernachzahlung und möglicher Strafzuschläge

  • Prüfung der Anrechenbarkeit ausländischer Quellensteuern (insbesondere Türkei, Schweiz, Österreich)

  • Erstellung rechtssicherer Selbstanzeigen

  • Vertretung gegenüber Finanzamt und Staatsanwaltschaft

  • Begleitung bei Betriebsprüfungen und Steuerfahndung

  • Verteidigung in Steuerstrafverfahren

Detaillierte Informationen zum AIA

Was ist der AIA?

Seit 2017 tauscht Deutschland mit 115 Staaten (u.a. Schweiz, Österreich, Liechtenstein, Luxemburg, Türkei, UAE) automatisch Finanzdaten aus. Ausländische Banken melden jährlich Kontostände, Zinsen, Dividenden und Veräußerungserlöse an das Bundeszentralamt für Steuern. Für 2024 erfolgt die Datenweitergabe bis September 2025 – ab Oktober beginnen die Finanzämter mit der Auswertung.

Wer ist betroffen?

Alle Personen mit steuerlichem Wohnsitz in Deutschland, die Konten im Ausland unterhalten:

  • Privatpersonen mit Giro-, Spar- oder Depotkonten

  • Unternehmer mit ausländischen Geschäftskonten

  • Erben ausländischer Vermögenswerte

  • Inhaber von Lebensversicherungen mit Kapitalanlagecharakter

  • Wirtschaftlich Berechtigte von ausländischen Gesellschaften oder Trusts

Ihre Steuerpflicht

Nach dem Welteinkommensprinzip müssen Sie alle ausländischen Kapitaleinkünfte in Deutschland versteuern und in der Anlage KAP angeben. Im Ausland bereits gezahlte Quellensteuern können nach Doppelbesteuerungsabkommen angerechnet werden.

Warum Sie jetzt handeln sollten

Wer ausländische Einkünfte nicht erklärt, begeht Steuerhinterziehung (§ 370 AO) – eine Straftat mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren, in schweren Fällen bis zu 10 Jahren. Eine strafbefreiende Selbstanzeige (§ 371 AO) ist nur möglich, solange das Finanzamt keine Kenntnis hat und keine Prüfungsanordnung vorliegt.

Ihre Handlungsoptionen:

– Nacherklärung
– Selbstanzeige
– Verteidigung bei laufenden Verfahren

Welche Daten werden genau gemeldet?

Banken und Finanzinstitute übermitteln jährlich folgende Informationen an das Bundeszentralamt für Steuern:

  • Name, Anschrift, Geburtsdatum und Steuer-Identifikationsnummer

  • Kontonummer (IBAN)

  • Kontostände zum 31. Dezember des Meldejahres

  • Zinsen, Dividenden und sonstige Kapitalerträge

  • Veräußerungserlöse aus Wertpapiergeschäften

  • Name und Identifikationsnummer der meldenden Bank

Zeitlicher Ablauf des AIA

Bis 31. Juli 2025: Ausländische Banken übermitteln die Kontodaten für 2024 an ihre nationalen Steuerbehörden

Bis 30. September 2025: Die ausländischen Behörden leiten die Daten an das Bundeszentralamt für Steuern weiter

Ab Oktober 2025: Das BZSt gleicht die Daten mit deutschen Steuererklärungen ab und informiert bei Unstimmigkeiten die zuständigen Finanzämter

Ab November 2025: Finanzämter fordern Betroffene zur Stellungnahme auf oder leiten Ermittlungsverfahren ein

Die strafbefreiende Selbstanzeige im Detail

Voraussetzungen nach § 371 AO:

  • Vollständigkeit: Alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart der letzten 10 Jahre müssen offengelegt werden

  • Rechtzeitigkeit: Die Selbstanzeige muss eingehen, bevor das Finanzamt Kenntnis von der Tat hat

  • Nachzahlung: Hinterzogene Steuern und Zinsen müssen fristgerecht gezahlt werden (zzgl. Strafzuschlag ab 25.000 € Hinterziehungsbetrag)

Sperrgründe – wann ist keine Selbstanzeige mehr möglich?

  • Eine Prüfungsanordnung (Betriebsprüfung, Steuerfahndung) wurde bekannt gegeben

  • Ein Straf- oder Bußgeldverfahren wurde eingeleitet

  • Ein Prüfer ist zur Außenprüfung erschienen

  • Die Tat wurde bereits entdeckt (z.B. durch AIA-Meldung)

Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)

Beispiel Türkei-Deutschland: Wurden in der Türkei bereits Quellensteuern auf Zinsen oder Dividenden einbehalten, können diese auf die deutsche Steuerschuld angerechnet werden. Voraussetzung ist der Nachweis der gezahlten ausländischen Steuer durch eine Steuerbescheinigung der Bank.

Wichtig: Ohne Nachweis der ausländischen Quellensteuer ist keine Anrechnung möglich. Die Einkünfte müssen dennoch vollständig in Deutschland erklärt werden.

Strafrechtliche Konsequenzen

Strafrahmen nach § 370 AO:

  • Einfache Fälle: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 5 Jahre

  • Besonders schwere Fälle: Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 10 Jahren

  • Gewerbsmäßige oder bandenmäßige Begehung: Freiheitsstrafe bis 15 Jahre

Zusätzliche Folgen:

  • Nachzahlung der hinterzogenen Steuern

  • Hinterziehungszinsen (6% p.a.)

  • Eventuell Strafzuschlag bei Selbstanzeige (10-20% ab 25.000 €)

  • Eintragung ins Führungszeugnis bei Verurteilung

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Falls keine Rechtsschutzversicherung vorliegt, beträgt das Honorar für die Erstberatung 190,00 € zzgl. MwSt.