Automatischer Informationsaustausch (AIA)
Auslandskonten rechtssicher melden
Was ist der AIA?
Seit 2017 tauscht Deutschland mit 115 Staaten (u.a. Schweiz, Österreich, Liechtenstein, Luxemburg, Türkei, UAE) automatisch Finanzdaten aus. Ausländische Banken melden jährlich Kontostände, Zinsen, Dividenden und Veräußerungserlöse an das Bundeszentralamt für Steuern. Für 2024 erfolgt die Datenweitergabe bis September 2025 – ab Oktober beginnen die Finanzämter mit der Auswertung.
Wer ist betroffen?
Alle Personen mit steuerlichem Wohnsitz in Deutschland, die Konten im Ausland unterhalten:
Privatpersonen mit Giro-, Spar- oder Depotkonten
Unternehmer mit ausländischen Geschäftskonten
Erben ausländischer Vermögenswerte
Inhaber von Lebensversicherungen mit Kapitalanlagecharakter
Wirtschaftlich Berechtigte von ausländischen Gesellschaften oder Trusts
Ihre Steuerpflicht
Nach dem Welteinkommensprinzip müssen Sie alle ausländischen Kapitaleinkünfte in Deutschland versteuern und in der Anlage KAP angeben. Im Ausland bereits gezahlte Quellensteuern können nach Doppelbesteuerungsabkommen angerechnet werden.
Warum Sie jetzt handeln sollten
Wer ausländische Einkünfte nicht erklärt, begeht Steuerhinterziehung (§ 370 AO) – eine Straftat mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren, in schweren Fällen bis zu 10 Jahren. Eine strafbefreiende Selbstanzeige (§ 371 AO) ist nur möglich, solange das Finanzamt keine Kenntnis hat und keine Prüfungsanordnung vorliegt.
Ihre Handlungsoptionen:
Freiwillige Nacherklärung – bei Irrtum oder Fahrlässigkeit
Strafbefreiende Selbstanzeige – bei vorsätzlicher Nichtangabe, bevor Sperrgründe eintreten
Strafverteidigung – wenn bereits ein Verfahren läuft
Je früher Sie handeln, desto größer Ihr rechtlicher Gestaltungsspielraum.
Vertrauliche Erstberatung anfordern
Nutzen Sie unseren Fragebogen für eine erste rechtliche Einschätzung Ihrer Situation. Wir prüfen, welche Strategie für Sie optimal ist und welche Schritte erforderlich sind. Alle Angaben unterliegen der anwaltlichen Schweigepflicht und werden bei Nichtbeauftragung gelöscht.
Unser Fragebogen zur anwaltlichen Beratung
Datenschutzerklärung: Ihre Angaben werden streng vertraulich behandelt und unterliegen der anwaltlichen Schweigepflicht. Die Daten werden ausschließlich für Ihre steuerrechtliche Beratung verwendet und nicht an Dritte weitergegeben. Nach Abschluss der Erstberatung werden alle Unterlagen vernichtet, sofern Sie keine weitere Beauftragung wünschen.
Sie benötigen rechtliche Beratung? Vereinbaren Sie jetzt eine vertrauliche Erstberatung zu Ihrer individuellen Situation.
Erstberatungsgebühr: 190,00 € zzgl. MwSt. (gesetzlich geregelt nach § 34 RVG)
Unsere Leistungen umfassen:
Risikoanalyse und Prüfung Ihrer individuellen Situation
Berechnung der Steuernachzahlung und möglicher Strafzuschläge
Prüfung der Anrechenbarkeit ausländischer Quellensteuern (insbesondere Türkei, Schweiz, Österreich)
Erstellung rechtssicherer Selbstanzeigen
Vertretung gegenüber Finanzamt und Staatsanwaltschaft
Begleitung bei Betriebsprüfungen und Steuerfahndung
Verteidigung in Steuerstrafverfahren
Detaillierte Informationen zum AIA
Welche Daten werden genau gemeldet?
Banken und Finanzinstitute übermitteln jährlich folgende Informationen an das Bundeszentralamt für Steuern:
Name, Anschrift, Geburtsdatum und Steuer-Identifikationsnummer
Kontonummer (IBAN)
Kontostände zum 31. Dezember des Meldejahres
Zinsen, Dividenden und sonstige Kapitalerträge
Veräußerungserlöse aus Wertpapiergeschäften
Name und Identifikationsnummer der meldenden Bank
Zeitlicher Ablauf des AIA
Bis 31. Juli 2025: Ausländische Banken übermitteln die Kontodaten für 2024 an ihre nationalen Steuerbehörden
Bis 30. September 2025: Die ausländischen Behörden leiten die Daten an das Bundeszentralamt für Steuern weiter
Ab Oktober 2025: Das BZSt gleicht die Daten mit deutschen Steuererklärungen ab und informiert bei Unstimmigkeiten die zuständigen Finanzämter
Ab November 2025: Finanzämter fordern Betroffene zur Stellungnahme auf oder leiten Ermittlungsverfahren ein
Die strafbefreiende Selbstanzeige im Detail
Voraussetzungen nach § 371 AO:
Vollständigkeit: Alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart der letzten 10 Jahre müssen offengelegt werden
Rechtzeitigkeit: Die Selbstanzeige muss eingehen, bevor das Finanzamt Kenntnis von der Tat hat
Nachzahlung: Hinterzogene Steuern und Zinsen müssen fristgerecht gezahlt werden (zzgl. Strafzuschlag ab 25.000 € Hinterziehungsbetrag)
Sperrgründe – wann ist keine Selbstanzeige mehr möglich?
Eine Prüfungsanordnung (Betriebsprüfung, Steuerfahndung) wurde bekannt gegeben
Ein Straf- oder Bußgeldverfahren wurde eingeleitet
Ein Prüfer ist zur Außenprüfung erschienen
Die Tat wurde bereits entdeckt (z.B. durch AIA-Meldung)
Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
Beispiel Türkei-Deutschland: Wurden in der Türkei bereits Quellensteuern auf Zinsen oder Dividenden einbehalten, können diese auf die deutsche Steuerschuld angerechnet werden. Voraussetzung ist der Nachweis der gezahlten ausländischen Steuer durch eine Steuerbescheinigung der Bank.
Wichtig: Ohne Nachweis der ausländischen Quellensteuer ist keine Anrechnung möglich. Die Einkünfte müssen dennoch vollständig in Deutschland erklärt werden.
Strafrechtliche Konsequenzen
Strafrahmen nach § 370 AO:
Einfache Fälle: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 5 Jahre
Besonders schwere Fälle: Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 10 Jahren
Gewerbsmäßige oder bandenmäßige Begehung: Freiheitsstrafe bis 15 Jahre
Zusätzliche Folgen:
Nachzahlung der hinterzogenen Steuern
Hinterziehungszinsen (6% p.a.)
Eventuell Strafzuschlag bei Selbstanzeige (10-20% ab 25.000 €)
Eintragung ins Führungszeugnis bei Verurteilung
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
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Ja. Der AIA erfasst alle meldepflichtigen Konten unabhängig vom Kontostand. Auch Konten mit geringen Beträgen werden gemeldet. Entscheidend ist nicht die Höhe, sondern dass Sie die Einkünfte in Deutschland versteuern müssen.
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Das hängt vom Inhalt des Schreibens ab. Handelt es sich um eine reine Nachfrage oder Aufforderung zur Stellungnahme, kann unter Umständen noch eine Selbstanzeige möglich sein. Bei einer förmlichen Prüfungsanordnung oder einem Steuerstrafverfahren greift bereits ein Sperrgrund – dann ist nur noch Strafverteidigung möglich. Wichtig: Reagieren Sie nicht ohne anwaltliche Beratung!
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Rechtlich ja, praktisch ist es nicht ratsam. Eine fehlerhafte Selbstanzeige (z.B. unvollständig, zu spät oder trotz Sperrgrund) ist unwirksam und kann die Situation verschlimmern. Sie verlieren dann die Chance auf Straffreiheit und haben Ihre Tat bereits offengelegt.
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Nein. Die Selbstanzeige muss alle unverjährten Steuerstraftaten der betroffenen Steuerart umfassen – in der Regel die letzten 10 Jahre. Bei besonders schweren Fällen beträgt die Verjährungsfrist sogar 15 Jahre. Eine unvollständige Selbstanzeige ist unwirksam.
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Freiwillige Nacherklärung: Bei fahrlässigem Verhalten (z.B. Irrtum, Unwissenheit) – keine Straftat, sondern Ordnungswidrigkeit. Folge: Steuernachzahlung zzgl. Zinsen, eventuell Bußgeld bis 50.000 €.
Selbstanzeige: Bei vorsätzlicher Steuerhinterziehung – eine Straftat. Die Selbstanzeige ist ein persönlicher Strafaufhebungsgrund und führt bei korrekter Durchführung zur Straffreiheit.
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Das Finanzamt wird Sie aufgrund der AIA-Meldung kontaktieren und zur Stellungnahme auffordern. Reagieren Sie nicht oder unzureichend, wird ein Steuerstrafverfahren eingeleitet. Eine Selbstanzeige ist dann meist nicht mehr möglich. Es drohen strafrechtliche Verurteilung, Geldstrafe oder Freiheitsstrafe sowie volle Steuernachzahlung mit Zinsen.
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Ja, absolut. Alle Ihre Angaben unterliegen der anwaltlichen Schweigepflicht nach § 43a BRAO. Wir sind gesetzlich verpflichtet, keine Informationen an Dritte weiterzugeben – auch nicht an Behörden, außer Sie beauftragen uns ausdrücklich damit. Bei Nichtbeauftragung werden alle Daten gelöscht.